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Begrenzte Gültigkeit von Telefon/Prepaid-Karten ist rechtswidrig


Telefon- und Prepaid-Karten haben in der Regel eine begrenzte Laufzeit - ist die Gültigkeitsdauer überschritten, verfällt das Restguthaben. Wie die Zeitschrift "connect" in der aktuellen Ausgabe (Nr. 12/2001, EVT 31. Mai 2001) berichtet, ist dies rechtswidrig. Die Formulierung "Gültig bis..." auf der Karte stellt zwar eine vertragliche Bindung zwischen Kartenanbieter und Käufer dar, genügt nach Auffassung des OLG Köln (Az.: 6 U 202/99) aber nicht dem AGB-Gesetz (Allgemeine Geschäftsbedingungen).

Die Regelung verstoße gegen das Transparenzgebot, der Kunde könne nicht ohne weiteres erkennen, dass nach Ablauf der Gültigkeit das Restguthaben verfällt. Die Sperrung der Karte stellt somit eine Vertragsverletzung dar, denn der Anbieter erbringt seine Leistung nicht und macht sich schadensersatzpflichtig. Der Kunde hat Anspruch auf Erstattung des Restguthabens, wenn er die Telefon- oder Prepaid-Karte nicht rechtzeitig abtelefoniert hat. Der Erstattungspflicht kann der Anbieter nur entgehen, so die "connect"-Experten, wenn er den Kunden vor dem Kauf ausdrücklich auf das Verfallsdatum für das Gesprächsguthaben hingewiesen hat.

Quelle: Connect

eingesandt von: Arne Oberdieck am 29.05.2001 10:06 Uhr

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