Ab dem 1. August 2004 besteht eine Preisansagepflicht für die Anwahl von (0)190er- und (0)900er Rufnummern auch aus Mobilfunknetzen. Darauf macht die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) aufmerksam. Bisher galt die Preisansagepflicht für die (0)190er/(0)900er Rufnummern nur aus dem Festnetz. Diese Verbesserung ermöglicht dem mündigen Mobilfunkkunden endlich die gleiche Kostentransparenz, wie sie der Festnetzkunde schon seit langem besitzt. Damit sind die Regelungen des Missbrauchsbekämpfungsgesetzes nun vollständig in Kraft getreten.
Die Ansage bei (0)190er- und (0)900er Rufnummern muss folgende Kriterien erfüllen:
- die Preisansage muss kostenlos sein und spätestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit erfolgt sein,
- auf den Beginn der Entgeltpflichtigkeit muss hingewiesen werden,
- aus der Ansage muss hervorgehen, ob sich der Preis auf jede angefangene Minute oder auf jede Einwahl bezieht,
- der angesagte Preis muss die Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteile enthalten.
- Ändert sich der Preis während der Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes, so ist wiederum vor Beginn des neuen Tarifabschnitts der nach der Änderung zu zahlende Preis in gleicher Weise anzusagen.
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Wie bisher gilt die gesetzliche Preisansagepflicht auch bei der Weitervermittlung von einer Rufnummer - z. B. von Auskunftsdiensten - zu einer (0)190er- oder (0)900er Rufnummer.
Die Reg TP weist darauf hin, dass nach dem Telekommunikationsgesetz ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgelts nur besteht, wenn der Kunde vor Beginn der Dienstleistung in der beschriebenen Weise über den Preis informiert wurde.
eingesandt von: Gunda Lieser am 30.07.2004 12:16 Uhr
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