Vertrag ist Vertrag - und gilt. So ist die gesetzliche Regelung. Ein Vertrag ist bindend und gilt unabhängig von den finanziellen Verpflichtungen, die damit verbunden sind. Welche Hintertürchen es trotzdem gibt, um aus einem Vertrag ohne große finanzielle Verluste wieder auszusteigen, zeigt die Stiftung Warentest jetzt in der aktuellen November-Ausgabe ihrer Zeitschrift FINANZtest.
Wer beispielsweise nach einem Vertreterbesuch merkt, dass er überrumpelt wurde, hat 14 Tage Zeit, den Vertrag zu widerrufen. Das gilt auch für Geschäfte, die auf Verkaufsveranstaltungen wie einer Kaffeefahrt gemacht wurden. Damit schützt der Gesetzgeber Verbraucher vor Überrumpelung. Schwieriger ist ein Vertragsausstieg bei langlaufenden Verträgen wie Telefon- oder Fitnessverträge. Hier kommen Kunden nur raus, wenn ihnen das Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist. Beispiel Fitnessstudio: Wer umzieht, darf kündigen, wenn die Fitnesskette am neuen Ort kein Studio hat.
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Ein Spezialfall sind Klingelton-Abos Jugendlicher für ihr Handy. Hier können Eltern das Geschäft auch nachträglich kippen und gezahlte Gebühren zurückverlangen. Denn Jugendliche können zwar verbindliche Verträge abschließen, wenn das Geschäft den Taschengeldrahmen nicht sprengt. Da ein Abo aber langfristig bindet und die Gefahr besteht, dass Jugendliche ihre Vertragspflichten nicht überblicken, können Eltern einschreiten. Das gilt zumindest dann, wenn die Jugendlichen ein Prepaid-Handy haben. Haben die Jugendlichen ein Klingelton-Abo für ihr Vertragshandy abgeschlossen, ist die Rechtslage für einen Ausstieg aus dem Abo noch nicht eindeutig von Gerichten geklärt. Ein Versuch der Eltern, das Klingelton-Abo ihres Teenagers zu widerrufen, lohnt sich aber allemal.
Quelle: Stiftung Warentest
Foto: Siemens
eingesandt von: Terhi Varkila am 19.10.2006 12:05 Uhr
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