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Vertragsänderung – und keiner hat es gemerkt

Verbraucherzentrale Sachsen: Schweigen kann nicht als Zustimmung gewertet werden

Leipzig - Claudia Z., Kundin bei VICTORVOX, staunte nicht schlecht, als sie mitgeteilt bekam, dass sie zukünftig eine clevere Alternative zum Festnetz, nämlich die Option T-Mobile@home Single nutzen kann, die sofort für sie aktiviert worden sei. Damit spare sie 3 Monate lang den Optionspreis in Höhe von 4,94 €/Monat. Um die Option zu kündigen, solle sie einfach eine SMS oder eine E-Mail an die Kundenbetreuung senden.

Vertragsänderung – und keiner hat es gemerktÄhnlich war es vor Monaten erst zahlreichen Verbrauchern, die Kunden bei der Fa. debitel aus Stuttgart waren, ergangen. Sie erhielten derzeit eine Postkarte von ihrem Provider, in der mitgeteilt wurde, dass mobil Telefonieren demnächst viel bequemer werde. Viele Beschwerdeführer hatten die Mitteilung im Kleingedruckten überlesen, dass sie einer "automatischen" Umstellung ihres bisherigen Tarifes nur entgehen können, wenn sie dies innerhalb 4 Wochen nach Posteingang einer debitel-Hotline kundtut.

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Aktuell erhielten zahlreiche AOL-Kunden im Rahmen ihres Tarifes "Start" derzeit eine E-Mail, die auf eine Tarifumstellung zum 03.04.2006 hinwies. Wer sich nicht rechtzeitig bis Ende März gemeldet hat, für den soll der neue Tarif dann automatisch laufen.

Nicht immer gehen mit derartigen Vertragsumstellungen wirklich Vorteile oder Preiseinsparungen für die Kunden einher, obwohl die werblich aufgemachten Mitteilungen dies zunächst vermuten lassen. "Grundsätzlich", so die Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich, "kann das Schweigen eines Verbrauchers auf eine derartige Mitteilung, gleich ob diese als Brief, E-Mail oder SMS eingeht, nicht als Zustimmung gewertet werden."

Die Anbieter von Dienstleistungen in derartigen Massenverträgen machen es sich hier ganz einfach zu leicht, wenn sie dem Verbraucher den "schwarzen Peter" zuschieben, und er nur durch aktives Tun – etwa durch einen Widerspruch – die Vertragsänderung verhindern kann. Dies ist nicht zulässig, es widerspricht dem gesetzlichen Leitbild, nach dem Verträge, somit auch Vertragsänderungen, durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommen.

Auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird man sich derartige Änderungsvorbehalte in Verbraucherverträgen nicht wirksam vorbehalten können. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat aus diesem Grunde die entsprechende Vertragsklausel von AOL abgemahnt.

Erst im Dezember letzten Jahres hatte des Landgericht Frankfurt/Main entschieden, dass eine Vertragsumstellung, die per E-Mail angekündigt wird, nicht durch Schweigen des Kunden wirksam herbeigeführt werden kann. Ein Telekommunikationsunternehmen hatte per E-Mail gegenüber Kunden, die über DSL-Internetzugänge ohne Laufzeitbindung verfügten, eine Änderung dieser Verträge auf eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten angekündigt. Diese Änderung sollte wirksam werden, wenn die Kunden nicht widersprechen.

"Von daher", so die Verbraucherschützerin, "ist zu erwarten, dass die beanstandete Vertragsänderungsklausel in den Verträgen von AOL Europe Service SARL im Falle eines Rechtsstreites vor Gericht keinen Bestand haben wird."

Verbrauchern, die mit einer "automatischen Vertragsumstellung" eines Anbieters konfrontiert werden, haben deshalb, selbst wenn sie die gesetzte Frist für einen Widerspruch oder eine anderweitige Reaktion verpasst haben, gute Chancen, den Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen fortführen zu können.

Quelle:  Verbraucherzentrale Sachsen
Foto: Siemens

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

eingesandt von: Terhi Varkila am 11.04.2006 15:59 Uhr

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